§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik“

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2000

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters “Feministisches Grundstudium" hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik" und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung “Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik" zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20000265

Dokumentnummer

NOR40002385

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