§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters “Internationale Genderforschung und feministische Politik" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Internationale Genderforschung und feministische Politik)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
20000260
Dokumentnummer
NOR40002321
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