§ 2.
Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation hat an die Absolventinnen die Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
10010123
Dokumentnummer
NOR12128159
alte Dokumentnummer
N7199913313Y
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