§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen Akademische Europarechtsexpertin“ und Akademischer Europarechtsexperte“

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1998

§ 2.

Die wissenschaftlichen Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin/Akademischer Europarechtsexperte“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

10010105

Dokumentnummer

NOR12127851

alte Dokumentnummer

N7199852769L

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