§ 2.
Die wissenschaftlichen Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Post-Graduate Lehrgang für Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin/Akademischer Europarechtsexperte“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Gesetzesnummer
10010105
Dokumentnummer
NOR12127851
alte Dokumentnummer
N7199852769L
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