§ 2.
Der wissenschaftliche Leiter des „Lehrganges universitären Charakters für die Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensleiterin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensleiter“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
10010083
Dokumentnummer
NOR12127468
alte Dokumentnummer
N7199812438O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
