Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die Anfertigung mehrerer Teile zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen,
- b) Feilen, Passen,
- c) einfache Bohr- und Dreharbeiten,
- d) Gewindeschneiden von Hand,
- e) Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
- f) Zusammenbauen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) Winkeligkeit und Ebenheit,
- c) richtiger Zusammenbau,
- d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge.
Schlagworte
Bohrarbeiten
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10006906
Dokumentnummer
NOR12075340
alte Dokumentnummer
N51987195390
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