§ 2 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

  1. 1. für die Genehmigungen des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
  2. 2. für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder
  3. 3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Kapazität ist die Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136675

alte Dokumentnummer

N8199330508J

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