§ 2 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

§ 2

(1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 40 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.

(3) Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.