§ 2.
Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen für die anweisenden Organe Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.
Schlagworte
Rente, Pension, Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10004489
Dokumentnummer
NOR12048991
alte Dokumentnummer
N3198711569Q
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