§ 2.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004306
Dokumentnummer
NOR12046972
alte Dokumentnummer
N3197916621S
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