§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.1974

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004178

Dokumentnummer

NOR12046013

alte Dokumentnummer

N3197413611P

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