§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1973

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004163

Dokumentnummer

NOR12045788

alte Dokumentnummer

N3197319467S

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