Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für die Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004067
Dokumentnummer
NOR12045037
alte Dokumentnummer
N3196915418S
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