§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft“ und an die Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1964

1. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1968 (6.7.1968) verlieren die dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Ermächtigungen zur Übernahme der Bundeshaftung insoweit ihre Gültigkeit, als diese Bundeshaftung bis zum 6.7.1968 nicht in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 3 BGBl. Nr. 233/1968). 2. Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für von der “Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft" bis zu einem Gegenwert von insgesamt 265 Millionen Schilling in fremder Währung aufzunehmende Anleihen oder Kredite und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Haftung gemäß § 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu übernehmen.

Schlagworte

§ 1357 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003965

Dokumentnummer

NOR12044355

alte Dokumentnummer

N3196313200P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)