§ 2
Grundsätze der überörtlichen Raumordnung
Bei der Erfüllung der Aufgabe der überörtlichen Raumordnung und bei der Abwägung von Zielen sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a) Mit den natürlichen Lebensgrundlagen ist sparsam umzugehen;
- sie sind zu pflegen und so weit wie möglich zu erhalten; sie dürfen nicht derart in Anspruch genommen oder belastet werden, daß sie künftigen Generationen nicht mehr in ausreichendem Maße und ausreichender Güte zur Verfügung stehen;
- b) Auf eine ausgewogene Deckung der materiellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere des Wohnbedürfnisses und der wirtschaftlichen Bedürfnisse, und der immateriellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und ethischen Bedürfnisse, ist hinzuwirken;
- c) In allen Landesteilen sind unter Beachtung natur- und lagebedingter Gegebenheiten möglichst gleichwertige Lebensbedingungen anzustreben;
- d) Die kulturelle, gesellschaftliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landes und seiner Teile sind zu fördern;
- e) Auf grenzübergreifende innerstaatliche und zwischenstaatliche Zusammenhänge und Verflechtungen ist unter Wahrung der Interessen der Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
25.06.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
