§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- a) Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
- b) Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter oder Züchterinnen unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt sowie ein Zuchtprogramm durchführt;
- c) Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt;
- d) Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in Vorarlberg, in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist;
- e) Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß lit. d einhält;
- f) räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation aufgrund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;
- g) grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten liegt;
- h) Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie deren Leistungen;
- i) Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;
- j) Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;
- k) Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);
- l) Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;
- m) Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;
- n) Zuchttier:
- 1. ein Tier, das in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
- 2. ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder
- 3. ein Tier, das in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
- o) Zuchtbescheinigung:
- 1. für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;
- 2. für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
- 3. für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
- 4. für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
- p) Herkunftsbescheinigung:
- 1. für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;
- 2. für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
- 3. für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
- 4. für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Z. 1 zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
- q) Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
- r) Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
- s) Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;
- t) Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;
- u) Vertragsstaat: ein Staat, der
- 1. Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder
- 2. über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt und nicht der Europäischen Union angehört;
- v) Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.
10.12.2015
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