§ 2
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
- 1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
- 2. die dienstliche Tätigkeit
- a) der Militärtierärzte,
- b) der Grenztierärzte,
- c) der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,
- d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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