2. Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 2
Alle Veränderungen an dem Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, zulässige Zwangsversteigerung bewirkt werden, bedürfen der Bewilligung der Höfebehörde.
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