§ 2 TGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 2

Hilfe in besonderen Lebenslagen

(1) Die Krankenhilfe umfasst insbesondere:

  1. a) ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt, Zahnbehandlung und Krankenpflege,
  2. b) Versorgung mit Heilmitteln, Hilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege, Zahnersatz und Heilbehelfen,
  3. c) Unterbringung in Genesungs-, Kur- und Erholungsheimen, soweit dies zur Linderung von Krankheitsfolgen auf ärztliche Anordnung erfolgen muss,
  4. d) ärztliche Befunde und Gutachten.

(2) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst insbesondere:

  1. a) Schwangerenuntersuchungen,
  2. b) Wochengeld,
  3. c) ärztlichen Beistand, Hebammenhilfe,
  4. d) Entbindung in einer Anstalt oder einem Heim,
  5. e) Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
  6. f) Beratung.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst insbesondere:

  1. a) Sicherung einer den Fähigkeiten und Neigungen des Hilfesuchenden angemessenen Erziehung und Schulbildung,
  2. b) Berufsausbildung, Um- und Nachschulung.

(4) Die Hilfe für pflegebedürftige Personen kann vor allem Personen gewährt werden, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld zumindest der Stufe drei beziehen.

Sie umfasst insbesondere:

  1. a) häusliche Pflege,
  2. b) Unterbringung in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen,
  3. c) Beihilfen und Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege,
  4. d) Beratung.

(5) Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfasst insbesondere:

  1. a) Vorsorgeuntersuchungen,
  2. b) Maßnahmen der Prävention,
  3. c) Erholung,
  4. d) Beratung.

(6) Die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände umfasst insbesondere:

  1. a) Darlehen,
  2. b) Zinsenzuschüsse,
  3. c) einmalige oder laufende, nicht rückzahlbare Aushilfen.

(7) Die Hilfe für alte Personen kann vor allem Personen gewährt werden, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld höchstens der Stufe zwei beziehen. Sie umfasst insbesondere:

  1. a) häusliche Pflege und Betreuung,
  2. b) Unterbringung in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen,
  3. c) Beratung.

(8) Die Familienhilfe umfasst insbesondere:

  1. a) Beistellung einer Familienhelferin,
  2. b) Haushaltshilfe,
  3. c) Beratung.

(9) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere die Betreuung, Anleitung und Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und in sonstigen sozialen Angelegenheiten zur Bewältigung einer Notlage im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. b des Tiroler Grundsicherungsgesetzes. Diese Leistung kann insbesondere über Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 27 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes erbracht werden.

(10) Die Zusatzhilfe gemäß § 7 Abs. 13 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes umfasst Sachleistungen, Darlehen oder einmalige, nicht rückzahlungspflichtige Beihilfen im Ausmaß von höchstens 20 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende je Monat oder bei einmaligen Unterstützungen von höchstens 240 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende pro Jahr. Sie kann gewährt werden, wenn

  1. a) ein besonderer Bedarf besteht, der durch eine im Verwaltungsweg zu gewährende, mit Rechtsanspruch versehene Leistung nicht ausreichend abgedeckt werden kann, und
  2. b) die Gewährung der Hilfe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.

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