§ 2 TBSG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2003

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. a) Dienstgeber das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
  2. b) Bedienstete alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen;
  3. c) Dienststelle Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden;
  4. d) Überlassung von Arbeitnehmern, wenn Arbeitnehmer von einem Überlasser dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, um für diesen und unter seiner Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Dienstgeber verpflichtet;
  5. e) Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden;
  6. f) Arbeitsplatz der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten;
  7. g) Arbeitsstätten Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die als Arbeitsplätze verwendet werden oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben;
  8. h) Baustellen zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, in denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden;
  9. i) Arbeitsräume jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist;
  10. j) sonstige Betriebsräume jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;
  11. k) Arbeitsstoffe alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden;
  12. l) gefährliche Arbeitsstoffe biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt, explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne der sublit. aa bis ff:
  1. aa) biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
  1. 1. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen,
  2. 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,
  3. 3. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,
  4. 4. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich;
  1. bb) explosionsgefährlich sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können, und die unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;
  2. cc) brandgefährlich sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen;
  3. dd) gesundheitsgefährdend sind Arbeitsstoffe, die
  1. 1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende oder
  2. 2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
  1. ee) für die in den sublit. cc und dd Z 1 genannten Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001;
  2. ff) für die in sublit. dd Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. 1. fibrogen sind Arbeitsstoffe, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,
  2. 2. radioaktiv sind Arbeitsstoffe, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,
  3. 3. biologisch inert sind Arbeitsstoffe, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können;
  1. m) Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens;
  2. n) Bildschirmarbeit die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten;
  3. o) manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt;
  4. p) Erschütterungen:
  1. aa) Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische Erkrankungen oder Muskelerkrankungen;
  2. bb) Ganzkörper-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;
  1. q) persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung;
  2. r) Gefahrenverhütung sämtliche Regelungen oder Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen werden;
  3. s) Stand der Technik der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen;
  4. t) Jugendliche Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

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