§ 2 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2003

§ 2

Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten

(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn

  1. a) diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und
  2. b) weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausüben, noch dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(4) Unionsbürger und Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol vorübergehend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens ausüben. Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Landes zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol vorübergehend ausüben.

(5) Personen, die nach den Vorschriften eines anderen als im Abs. 4 erster Satz genannten Staates zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol vorübergehend ausüben, wenn sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben und wenn Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern nach diesem Gesetz im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.

(6) Für die nach den Abs. 2 bis 5 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 bis 5 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

13.05.2020

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