§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauprodukte sind Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hochbaus und des Tiefbaus eingebaut zu werden. Bauprodukte sind weiters aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte bauliche Anlagen, wie Fertighäuser, Fertiggaragen, Silos und dergleichen.
(2) Inverkehrbringen ist die Bereitstellung von Bauprodukten zum Vertrieb oder zur Verwendung.
(3) Wesentliche Anforderungen sind die an eine bauliche Anlage normalerweise zu stellenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Belange der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes.
(4) Europäische technische Spezifikationen sind harmonisierte Normen und anerkannte nationale Normen sowie europäische technische Zulassungen.
(5) Harmonisierte Normen sind die von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) aufgrund eines Mandates der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeiteten technischen Regeln.
(6) Anerkannte nationale Normen sind die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes für Bauprodukte geltenden technischen Regeln, von denen aufgrund eines gemäß der Richtlinie 89/106/EWG , ABl. 1989, Nr. L 40, S. 12 ff. (Bauproduktenrichtlinie) durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(7) Eine europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauproduktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf jene bauliche Anlage, für die es verwendet wird.
(8) Leitlinien für eine europäische technische Zulassung sind die nach der Bauproduktenrichtlinie aufgrund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen (EOTA) erarbeiteten Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
(9) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen sowie nationale technische Bestimmungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, wie technische Normen und technische Richtlinien. Als Regelwerke gelten weiters die in den Baustofflisten ÖE (§ 13) und ÖA (§ 18) festgelegten Verwendungsgrundsätze.
(10) Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder der Qualifikation einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(11) Akkreditierung ist die formelle Anerkennung einer Einrichtung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle.
(12) Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle ist eine Einrichtung, die zur Durchführung von Prüfungen, Überwachungen bzw. Zertifizierungen befugt ist.
(13) Ermächtigung ist die formelle Anerkennung einer Einrichtung als Stelle zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen.
(14) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind:
- a) Zertifizierungsstellen,
- b) Stellen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Bundesländer zur Erteilung der österreichischen technischen Zulassung befugt sind,
- c) Stellen, die zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt sind.
(15) Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus der Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und der nach einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(16) Überwachung ist die Überprüfung eines Produktionsmusters, eines Produktes, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder eines Werkes und die Feststellung der Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung.
(17) Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen technischen Spezifikation.
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