§ 2 SV-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Berücksichtigung einer ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit

§ 2

§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, daß eine Person, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

  1. a) für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften heranzuziehende Einkünfte;
  2. b) für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare Einkünfte.