§ 2 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Studienzweig Mathematik Ausbildungsziel

§ 2.

(1) Das Studium des Studienzweiges Mathematik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiete der Mathematik dient. Insbesondere sollen Absolventen der Studienrichtung

  1. a) zum selbständigen und kritischen Studium von Publikationen aus jenem Teilgebiet der Mathematik, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, fähig sein,
  2. b) einen Gesamtüberblick über die Wissenschaft der Mathematik erlangt haben, der ein selbständiges Einarbeiten in jedes Teilgebiet der Mathematik ermöglicht,
  3. c) mathematische Sachverhalte in einfacher und sachlich richtiger Form darstellen können,
  4. d) bekannte mathematische Methoden an neuen Problemstellungen anwenden können,
  5. e) fähig sein, Problemstellungen aus anderen Wissenschaften einer mathematischen Behandlung zugänglich zu machen.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Mathematik einzuführen, die Grundlagen und Methoden, deren Kenntnis Voraussetzung für den erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes ist, darzustellen und das Verständnis für den Aufbau einer mathematischen Theorie zu wecken.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung im Sinne des Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119831

alte Dokumentnummer

N7197531261L

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