§ 2 Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2.

(1) Das Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Lebensmittel- und Biotechnologie zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Lebensmittel- und Biotechnologie.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121114

alte Dokumentnummer

N7198410474Y

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