§ 2 Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung und Studiendauer

§ 2.

(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften setzt den erfolgreichen Abschluß (Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen) eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studiums voraus.

(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120010

alte Dokumentnummer

N7197631295L

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