Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009560
Dokumentnummer
NOR12125082
alte Dokumentnummer
N7199331243J
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