§ 2 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studiengliederung

§ 2.

Das Studium umfaßt zehn Semester und gliedert sich in drei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt fünf Semester, der zweite Studienabschnitt zwei Semester und der dritte Studienabschnitt drei Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123931

alte Dokumentnummer

N7199220935J

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