Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.
(1) Das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009771
Dokumentnummer
NOR12123569
alte Dokumentnummer
N7199111177L
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