§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

Das Studium der Skandinavistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009803

Dokumentnummer

NOR12123760

alte Dokumentnummer

N7199218313J

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