Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 2.
Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 283/1977 vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus Latein kann durch eine an einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät einer Universität abgelegte Ergänzungsprüfung aus Latein ersetzt werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 356/1975
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120468
alte Dokumentnummer
N7197831536L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
