§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

Das Studium der Studienrichtung Logistik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120363

alte Dokumentnummer

N7197811946I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)