Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2.
(1) Das Studium der im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten Studienzweige ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 5 Abs. 3 lit. g sowie § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f und Z 2 lit. f) zu kombinieren.
(2) Das Studium des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.
Schlagworte
Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119720
alte Dokumentnummer
N7197433396L
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