§ 2 StDSG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

2. Abschnitt

Manuell geführte Dateisysteme

§ 2

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen in Bezug auf manuell geführte Dateisysteme in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist.

27.09.2018

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