§ 2 StBRG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2016

§ 2

Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Aufgaben:

  1. 1. Entgegennahme von Anträgen (Abs. 2)
  2. 2. Informationsbereitstellung (§ 3)

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

28.11.2016

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