§ 2 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.

(2) Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,

  1. a) eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
  2. b) eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder
  3. c) eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen,

dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.

(3) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

(4) Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.

(5) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

  1. a) eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz besitzt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
  2. b) seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Falle der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat und
  3. c) keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
  4. d) Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen.

(6) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit Ausnahme des Abs. 7, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe.

(7) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland im Falle der Gewährung von Hilfe durch gestützte Arbeit auf einem Arbeitsplatz erbringt das Bundesland Steiermark durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe und das andere Bundesland erst nach diesem Zeitraum.

(8) Ausgenommen in den Fällen der Abs. 6 und 7 wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats weitergeleistet, in dem der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, wenn das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.

(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten nur hinsichtlich jener Bundesländer, die Vertragsparteien der Vereinbarung über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, LGBl. Nr. 29/1979 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1979 sind.

02.10.2020

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