§ 2*)
Bewilligung
(1) Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes der Geschäftsführer (Abs. 10),
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung des Gastgewerbes im Inland berechtig ist,
- 2. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- 3. den ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat,
- 4. durch sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er von der Bewilligung nicht in einer dem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird und
- 5. glaubhaft macht, dass er der Verpflichtung des § 5 entsprechen kann und
- 6. sofern er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat, der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) des Bewilligungswerbers und des Geschäftsführers im Inland namhaft gemacht hat.
(3) Eine Bewilligung darf nur für eine feste Betriebsstätte erteilt werden. Wenn der Bewilligungswerber oder sein Geschäftsführer (Abs. 10) weder österreichischer Staatsbürger noch Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, so darf die Bewilligung nur für die Betriebsstätte, in der der Bewilligungswerber das Gastgewerbe ausübt, erteilt werden. Die Bewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Spielapparates eine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, nicht zu befürchten ist.
(4) Die Bewilligung ist auf längstens ein Jahr zu befristen. Die Bezirkshauptmannschaft hat außerdem durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
(5) Je Betriebsstätte dürfen nicht mehr als drei Spielapparate bewilligt werden. Niemandem dürfen Bewilligungen für mehr als drei Spielapparate erteilt werden.
(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat an jedem bewilligten Spielapparat eine Plakette anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zulässt, die Zahl des Bewilligungsbescheides enthält und die Dauer der Bewilligung angibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
(9) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber die Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt missachtet hat.
(10) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen verantwortlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegende Pflichten. Die Verpachtung der Bewilligung ist nicht zulässig.
(11) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Behörde sein ordentlicher Wohnsitz, bei juristischen Personen jener des Geschäftsführers, und jener des gemäß Abs. 2 Z. 6 allenfalls namhaft zu machenden Zustellungsbevollmächtigten bekannt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/1986, 12/1994
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