§ 2 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur

  1. a) Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
  2. b) Vornahme operativer Eingriffe;
  3. c) Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung;
  4. d) Entbindung oder
  5. e) Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe.

(2) Krankenanstalten sind auch

  1. a) Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind;
  2. b) Einrichtungen, die eine gleichzeitige ärztliche Behandlung mehrerer Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht.

(3) Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:

  1. a) Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, und Krankenabteilungen in Justizanstalten;
  2. b) Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;
  3. c) Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus ortsgebundenen Heilvorkommen oder deren Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
  4. d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
  5. e) Pflegeheime.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. a) Fondskrankenanstalt: eine Krankenanstalt gemäß § 1 des Spitalfondsgesetzes, deren Leistungen an sozialversicherte Personen mit Ausnahme besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenersätze, Kostenbeiträge, Beiträge und Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;
  2. b) Tagesklinik: eine Krankenanstalt oder eine bettenführende Organisationseinheit einer Krankenanstalt, in der anstaltsbedürftige Personen höchstens über einen Tag aufgenommen werden; dislozierte Tageskliniken sind an eine Fachabteilung derselben Fachrichtung außerhalb jener Krankenanstalt, bei der die Tagesklinik eingerichtet ist, angebunden;
  3. c) Abteilung: ein für eine bestimmte Fachrichtung organisatorisch abgegrenzter bettenführender Betriebsbereich einer Krankenanstalt;
  4. d) sonderfachgleiches Department: eine bettenführende Organisationseinheit mit einem eingeschränkten Leistungsangebot, die an eine Fachabteilung derselben Fachrichtung innerhalb der Krankenanstalt angebunden ist;
  5. e) sonderfachfremdes Department: eine an Fachabteilungen einer anderen Fachrichtung angebundene Organisationseinheit mit einem – je nach Fachrichtung – teilweise eingeschränkten Leistungsangebot, uneingeschänkten Betriebszeiten und einer in den Strukturqualitätskriterien festgelegten Mindestausstattung mit Fachärzten oder Fachärztinnen und Betten;
  6. f) Fachschwerpunkt: eine an Fachabteilungen derselben Fachrichtung außerhalb jener Krankenanstalt, bei der der Fachschwerpunkt eingerichtet ist, angebundene Organisationseinheit mit einem vorwiegend auf planbare Eingriffe eingeschränkten Leistungsangebot, eingeschränkten Betriebszeiten und einer in den Strukturqualitätskriterien festgelegten Mindestausstattung mit Fachärzten oder Fachärztinnen und Betten;
  7. g) LKF: leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.

10.11.2016

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