§ 2 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2006

§ 2*)
Beitragsleistung

(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 v.H. der Berechnungsgrundlage zu leisten, der auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Patienten aufzuteilen ist. Einer Gemeinde sind jene Patienten zuzurechnen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Krankenanstalt in der betreffenden Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Abweichend davon sind Patienten, die unmittelbar vor ihrer Aufnahme in die Krankenanstalt in Anstalten oder Heimen für alte oder pflegebedürftige Menschen untergebracht waren, jener Gemeinde zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrer Anstalts- oder Heimunterbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Diese abweichende Regelung gilt nicht

  1. a) für Patienten, die bereits seit dem Stichtag einer Volkszählung in der Anstalt oder dem Heim untergebracht sind, hinsichtlich der Verpflegstage ab dem 1. Jänner des diesem Stichtag folgenden Kalenderjahres,
  2. b) für Patienten, die unmittelbar vor ihrer Anstalts- oder Heimunterbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer Gemeinde des Landes hatten.

(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Beitrag ist in der Weise zu ermitteln, dass 40 v.H. der Berechnungsgrundlage durch die Summe der verrechenbaren Verpflegstage geteilt wird. Als verrechenbar gelten alle im betreffenden Kalenderjahr aufgelaufenen Verpflegstage, die auf Patienten entfallen, von denen kostendeckende Pflegeentgelte nicht erreichbar sind. Die sich ergebende Zahl ist mit der Summe der verrechenbaren Verpflegstage jener Patienten zu vervielfachen, die der betreffenden Gemeinde zuzurechnen sind. Diese Zahl in Euro ergibt den von der betreffenden Gemeinde zu leistenden Beitrag. Sofern ein der Beitragsberechnung zugrunde zu legender Patient nach den Bestimmungen des Abs. 1 keiner Gemeinde des Landes zuzurechnen ist, ist der entsprechende Beitrag vom Land zu leisten.

(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen weiteren Beitrag in Höhe von 40 v.H. der Berechnungsgrundlage.

(4) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Standortgemeinde), vereinbart werden, dass sie zur Deckung des durch die Beiträge nach Abs. 1 bis 3 nicht gedeckten Betriebsabganges einen Beitrag zu leisten oder diesen ganz zu tragen hat.

(5) Eine Krankenanstalt, an deren Rechtsträger das Land mit mindestens 50 v.H. des Nennkapitals beteiligt ist, gilt im Sinne des Abs. 4 als Krankenanstalt, die vom Land betrieben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 8/2006

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