§ 2 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Zusätzliche Gemeindeabgabe

§ 2

Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Nächtigungsabgabe (§ 1 Abs 4) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Nächtigungsabgabe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe.

12.02.2020

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