§ 2 Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009

§ 2.

Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10012789

Dokumentnummer

NOR40104323

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