Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009
§ 2.
Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10012789
Dokumentnummer
NOR40104323
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