§ 2.
Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20009181
Dokumentnummer
NOR40170768
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