§ 2 Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

§ 2.

Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009181

Dokumentnummer

NOR40170768

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