§ 2
Ausnahmen
(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren der Bundespolizei, des Bundesheeres, der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz etc.), Rettungs- und Feuerlöschdienste, der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde und musealer Einrichtungen insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.
(2) Auf dem Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen
- a) mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem Schifffahrtsgesetz betrieben wird,
- b) mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,
- c) mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, unbeschadet der Verbotszonenbestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, zulässig.
(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit Verbrennungskraftmaschinen - ausgenommen Vorrangfahrzeuge und solche mit Elektromotoren - wird auf dem Wörthersee mit 49, auf dem Ossiacher See mit 11, auf dem Millstätter See mit 16 und auf dem Weißensee mit 2 begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf dem Gösselsdorfer See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren, soweit sie zur Beseitigung der Wasservegetation betrieben wird, zulässig.
(5) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) - ausgenommen solche mit Elektromotoren - mit 338, auf dem Ossiacher See mit 28, auf dem Millstätter See mit 2, zusammen 368, begrenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 2 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(6) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb bis 12 kW zugelassen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Wasserfahrzeuge, die
- a) den Betriebs- und Betreuungszwecken der Verbund Austrian Hydro Power AG dienen,
- b) Vorrangfahrzeuge gemäß § 2 Ziffer 9 der Seen- und Flussverkehrsordnung, BGBl Nr 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 237/1999,
- c) Flöße, die einer gewerbsmäßigen Nutzung im Sinne des § 75 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes zu touristischen Zwecken dienen.
(7) Die Anzahl der auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser zugelassenen Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb - ausgenommen mit Elektromotoren - wird mit 1000 begrenzt. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(8) Auf dem Völkermarkter Stausee ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb für Betreuungszwecke des Rudersportes zulässig.
(9) Auf dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke zulässig.
(10) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug (Floßschubverband für Fremdenverkehrsveranstaltungen der Gemeinde Weißensee) sowie mit einem Floß mit Viertakt-Außenbordmotor für Trekkingfahrten zulässig.
(11) Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.
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