§ 2 S.VuK-VO 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

2. Abschnitt

Kommissionsgebühren

Höhe der Kommissionsgebühren

§ 2

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:

​

Dienststelle/Behörde

Euro

1.

Für Amtshandlungen

• des Amtes der Landesregierung,

• des Landesverwaltungsgerichts,

• einer Bezirkshauptmannschaft oder

• einer Grundverkehrskommission mit Ausnahme der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg

15 €1

2.

Für Amtshandlungen

• des Magistrates Salzburg,

• der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg,

• einer Behörde einer sonstigen Gemeinde,

• einer Behörde eines Gemeindeverbandes oder

• einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)

10 €1

3.

Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)

10 €1, 2

4.

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen

• durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder

• durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind

5 €1

5.

Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands

200 €3

Anmerkungen:

1 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

2 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsen-deten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

3 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.

  • Als „Dauer der Amtshandlung“ gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
   

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

13.02.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)