Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
- 1. Berufsanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der im ABl Nr L 93 vom 4. April 2008 kundgemachten Berichtigung;
- 2. Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
- 3. Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;
- 4. Drittstaat: ein Staat, der weder Mitgliedsstaat noch Vertragsstaat ist;
- 5. eigene anerkannte Zuchtorganisation: eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation;
- 6. Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;
- 7. Equidenpass: das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das gemäß der im § 35 Abs 4 Z 4 genannten Entscheidung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl Nr L 149 vom 7. Juni 2008, ausgestellt ist;
- 8. Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, welche die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 17 einhält;
- 9. fremde anerkannte Zuchtorganisation: eine Zuchtorganisation, die in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat von den dort zuständigen Behörden auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist;
- 10. grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: ein außerhalb des Landes Salzburg in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat gelegener räumlicher Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation;
- 11. Herkunftsbescheinigung:
- a) für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;
- b) für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
- c) für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
- d) für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
- 12. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der erblich bedingten Eigenschaften dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);
- 13. Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;
- 14. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;
- 15. räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund ihrer behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;
- 16. Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
- 17. Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinn von Z 3 lit. b des Anhangs der im § 35 Abs. 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, wenn sie ihren Sitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat hat, auch als solche anerkannt ist;
- 18. Vertragsstaat: ein Staat, der
- a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder
- b) Vertragspartner eines bilateralen Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften ist und nicht der Europäischen Union angehört;
- 19. Zuchtbescheinigung:
- a) für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und die Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;
- b) für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;
- c) für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;
- d) für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;
- 20. Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Abstammung und Leistungen;
- 21. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
- 22. Zuchtprogramm: die Festlegung des Zuchtziels, der Zuchtpopulation, der Zuchtmethode, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, der Leistungsprüfung, der Zuchtwertschätzung, der Zuchtverwendung selektierter Tiere und der Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;
- 23. Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Herkunft;
- 24. Zuchttier: ein Tier, das
- a) in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
- b) in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder
- c) in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
- 25. Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; der Sitz des Zuchtunternehmens befindet sich am Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;
- 26. Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;
- 27. Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben, die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt.
10.10.2011
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