§ 2 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudium Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

(1) Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Rechtswissenschaften, der Einführung in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Rechtswissenschaften darstellen, sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden Rechtes notwendig sind.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120591

alte Dokumentnummer

N7197931546L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)