§ 2 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Unternehmensgegenstand

§ 2.

(1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:

Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

  1. 1. des Postdienstes,
  2. 2. des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),
  3. 3. des Paketdienstes,
  4. 4. des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,
  5. 5. des Gelddienstes,
  6. 6. anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

Schlagworte

Kraftfahrlinienverkehr, Inland

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156862

alte Dokumentnummer

N9199655204J

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