Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 519/1994).
§ 2.
Das Ausmaß der Tarifermäßigungen darf das von den Österreichischen Bundesbahnen eingeräumte Ermäßigungsausmaß nicht überschreiten. Ausweise, die von den Österreichischen Bundesbahnen zur Inanspruchnahme einer gemeinwirtschaftlichen Tarifermäßigung im Personenverkehr ausgegeben werden, sind von den Privatbahnen auf ihren Strecken anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10011824
Dokumentnummer
NOR12151583
alte Dokumentnummer
N9198910965L
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