§ 2 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Pflegebedürftige Personen

§ 2

Pflegebedürftige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, für die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) durch mindestens sechs Monate besteht oder voraussichtlich bestehen wird (würde).

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