2. Abschnitt
Volks-, Haupt-, Sonderschulen und
Polytechnische Lehrgänge
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfaltenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 schulfrei sind, sind Schultage.
13.11.2017
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